Liebe Gartenfreunde,

Ab dem 25. März 2017 wird mit der Inbetriebnahme der zentralen Wasserversorgungsanlage begonnen.

Schließen Sie spätestens bis zum 24. März 2017 alle Ventile in Ihrem Garten, damit es nicht zu Überflutungen kommt!!! 

Der Termin der Inbetriebnahme kann sich bei Frostgefahr verschieben.  Erfahrungsgemäß dauert die Inbetriebnahme mehrere Tage, da Undichtheiten behoben werden müssen. Rechnen Sie bitte daher damit, dass die Anlage zeitweise wieder drucklos gemacht werden muss. Den Zeitpunkt an dem Sie Ihren Garten an die zentrale Wasserversorgungsanlage anschließen, müssen Sie selbst bestimmen. 

Aus einer Kündigung ergibt sich kein Rechtsanspruch und auch kein Mitspracherecht bezüglich des weiteren Umgangs mit der Parzelle. Jede Neuvergabe ist stets Aufgabe des Zwischenpächters, der den Vereinsvorstand dazu bevollmächtigen kann, auch wenn der Gartenfreund im eigenen Interesse dabei mitwirkt, einen Pachtnachfolger zu finden, der seine auf der Parzelle befindlichen Anpflanzungen, Baulichkeiten und baulichen Anlagen (sein Eigentum) übernehmen möchte. Dem Verband und dem Verein allein obliegt die Entscheidung, ob die Parzelle wieder vergeben oder einer anderen Nutzung
zugeführt werden kann, soll oder muss. Eine Weitergabe des Gartens an den Nachpächter ohne vorherige Rückgabe an den Vorstand ist nicht zulässig. Sie ist eine Nötigung. Der Verpächter „Kleingärtnerverband“ und in dessen Vollmacht der Verein muss dieser widersprechen‚ weil die Gartenübergabe/Gartenübernahme ohne die ein Nutzungsrecht begründende Rechtsgrundlage Unterpachtvertrag erfolgte. Der weichende Pächter kann nur über sein Eigentum verfügen, aber er hat kein Verfügungsrecht über den Boden.
Auch wenn der selbst gesuchte „Pachtnachfolger“ schon gekauft hat und - egal, aus welchen Gründen - ein Unterpachtvertrag nicht zustande kommt, muss der Käufer sämtliche erworbenen Gartenbestandteile entfernen und darf die Parzelle nicht als „Standplatz“ für sein neu erworbenes Eigentum benutzen. Der aufgebende Kleingärtner wird gegenüber dem Verein schadensersatzpflichtig, denn er hat gröblich seine Pflichten aus § 11 Unterpachtvertrag verletzt. Folgen solch einer „illegalen Weitergabe" sind:
  • Der Verein hat keine Möglichkeit, vor der Gartenübemahme mit dem Pachtnachfolger zu klären, was von ihm als
    Kleingärtner erwartet wird.
  • Es werden Gartenbestandteile weitergegeben, die - weil nicht zulässig - unbedingt vom weichenden Pächter hätten
    entfernt werden müssen.
  • Der Erwerber könnte für das von ihm Übenommene einen Bestandsschutz ableiten, weil er es bezahlt hat.
  • Es besteht die Gefahr, dass der neue Nutzer gar nicht daran denkt, sich in die Gartengemeinschaft einzugliedern, einen
    Unterpachtvertrag abzuschließen und die Kleingartenordnung einzuhalten; der Ärger im Verein ist vorprogrammiert.
Der Verein ist nicht verpflichtet, mit dem gutgläubigen Erwerber einen Unterpachtvertrag abzuschließen. Bei einer solchen „illegalen“ Besitzübertragung steht dem Verein das Recht zu, die unberechtigt weitergegebene Parzelle vom vorherigen Nutzer herauszuverlangen (§ 546 (1) BGB), denn nur mit diesem hatte er einen Nutzungsvertrag. Er kann das aber auch vom unberechtigten Besitzer tun (§ 546 (2) BGB). Er muss dies notfalls einklagen. Wie der aufgebende Pächter mit seinem Käufer klar kommt, ist ausschließlich dessen Privatangelegenheit.

Im Garten- und Landschaftsbau sind geschnittene Hecken ein traditionelles und sehr altes Gestaltungselement. Sie werden bereits bei den alten Ägyptern und in der Antike erwähnt. Hecken haben aber nicht nur dekorativen Wert, sie sorgen außerdem für ein günstiges Kleinklima, spenden Schatten und sind Refugium für vielerlei Getier im Kleingarten.

Ideal für die Pflanzung im Kleingarten ist eine Vielzahl heimischer und nicht heimischer Gehölze. Typische, in Mitteleuropa heimische Pflanzen für die Gartenhecke sind: Hainbuche, Kornelkirsche, Liguster, Weißdorn, Berberitze. Diese Hecken - geschnitten oder frei wachsend - können Nähr- und Rückzugsgehölze für Tiere sein. Lebens- und Buchsbaumhecken erfüllen diesen Zweck nicht.

Ökologisch besonders wertvoll sind blühende Hecken (Flieder, Zimtrose, Spiere, Pfeifenstrauch). Sie bringen außerdem Farbe in den Garten und lockern die Parzellengrenzen auf. Üppige Blütentriebe entwickeln sich aber
nur, wenn die Hecke frei wachsen darf, also nicht in Form geschnitten wird. Ebenso wie geschnittene Hecken können Blütenhecken das ganze Jahr lang Sichtschutz bieten. Einziger Nachteil: Sie benötigen etwas mehr Platz.

Informationen über Heckengehölz-Sortimente, standortgerechte Artenwahl, Pflanzung, Schnitt und Pflege Ihrer grünen Grenze gibt jeder Vereinsfachberater gern weiter.

Liebe Gartenfreunde,

am Samstag, den 15. Oktober findet um 14 Uhr unsere Mitgliederversammlung am Vorstandscontainer statt.

Tagesordnung MV 15.10.2016

  1. Eröffnung
  2. Bericht des Vorstandes
  3. Kassenbericht
  4. Arbeitsplan 2017
  5. Beschlussvorlagen
  6. Diskussion zu Berichten und Beschlüssen
  7. Beendigung der Versammlung

Mit freundlichen Grüßen
Elke Hoffmann

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